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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)


§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen Marco Röder (nachfolgend „Auftragnehmer“) und seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) über Beratungs-, Coaching-, Konfigurations- und Entwicklungsleistungen.
  2. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  3. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt. Das gilt auch, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen erbringt.
  4. Individuelle Vereinbarungen, insbesondere im Angebot, haben Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 Vertragsschluss und Leistungsgegenstand

  1. Angebote des Auftragnehmers sind bis zum im Angebot angegebenen Ablaufdatum verbindlich. Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots durch den Auftraggeber zustande, insbesondere per Online-Bestätigung, E-Mail oder Unterschrift. Enthält das Angebot kein Ablaufdatum, ist es 14 Tage ab Angebotsdatum gültig.
  2. Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem Angebot. In Angeboten genannte Stundenzahlen sind unverbindliche Aufwandsschätzungen. Sie begründen weder eine Verpflichtung des Auftraggebers zum Abruf der geschätzten Stunden noch eine Kostenobergrenze, sofern nicht ausdrücklich ein Festpreis oder ein Budgetrahmen vereinbart ist.
  3. Änderungs- und Erweiterungswünsche, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, werden nach Aufwand berechnet. Absehbare deutliche Überschreitungen der geschätzten Stunden zeigt der Auftragnehmer rechtzeitig an.

§ 3 Leistungserbringung

  1. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen, einschließlich Konfiguration, Anpassung und Entwicklung, als Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB, soweit nicht nach Abs. 3 etwas anderes vereinbart ist. Geschuldet ist die fachgerechte Tätigkeit, nicht ein bestimmter Erfolg.
  2. Die Wahl der technischen Mittel trifft der Auftragnehmer nach fachlichem Ermessen in Abstimmung mit dem Auftraggeber. Entstehen im Rahmen einer Dienstleistung Konfigurationen, Automatisierungen, Skripte oder Module, etwa weil sich eine Anforderung so sauberer oder wartbarer lösen lässt als durch einzelne Eingriffe, bleibt die Leistung eine Dienstleistung.
  3. Werkvertragliche Vorschriften (§§ 631 ff. BGB) gelten nur, wenn im Angebot oder in einer gesonderten Vereinbarung ausdrücklich die Herstellung eines bestimmten Arbeitsergebnisses als Werkleistung vereinbart ist und eine Leistungsbeschreibung mit Abnahmekriterien vorliegt. Die Vergütung kann auch in diesem Fall nach Aufwand erfolgen.
  4. Die Leistungen werden remote oder vor Ort erbracht. Ort, Zeit und Art der Durchführung bestimmt der Auftragnehmer in Abstimmung mit dem Auftraggeber.
  5. Der Auftragnehmer arbeitet unabhängig von der Odoo S.A. und ist nicht deren Erfüllungsgehilfe.
  6. Der Auftragnehmer darf qualifizierte Subunternehmer und Partner einsetzen. Er bleibt gegenüber dem Auftraggeber für deren Leistungen verantwortlich, soweit sie in seinem Auftrag tätig werden.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber stellt rechtzeitig alle Informationen, Zugänge (z. B. Odoo-Datenbank, Testumgebung, Server) und Ansprechpartner bereit, die für die Leistung erforderlich sind.
  2. Der Auftraggeber sorgt vor Arbeiten am System für eine aktuelle Datensicherung. Größere Änderungen sollen zuerst in einer Testumgebung erfolgen, sofern eine solche verfügbar ist. Dies gilt, soweit technisch möglich und nicht abweichend vereinbart.
  3. Der Auftraggeber prüft Konfigurationen, Anpassungen und Entwicklungen vor dem produktiven Einsatz und meldet erkannte Fehler unverzüglich in Textform.
  4. Verzögerungen und Mehraufwand, die durch fehlende oder verspätete Mitwirkung entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers und werden nach Aufwand berechnet.

§ 5 Vergütung und Abrechnung

  1. Die Vergütung richtet sich nach dem Angebot. Ohne abweichende Vereinbarung gilt der jeweils im Angebot genannte Stundensatz zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Leistungen werden nach tatsächlichem Aufwand gemäß Zeiterfassung abgerechnet, in Einheiten von 15 Minuten. Jede angefangene Einheit wird vollständig berechnet. Die Abrechnung erfolgt monatlich zum Ende des Leistungsmonats.
  3. Bei Vor-Ort-Terminen werden eine kalkulatorische Reisezeit und eine Fahrtkostenpauschale gemäß Angebot berechnet. Maßgeblich ist die von Google Maps zum Zeitpunkt der Terminvereinbarung vorgeschlagene schnellste PKW-Route vom Geschäftssitz des Auftragnehmers zum vereinbarten Leistungsort und zurück, unabhängig von tatsächlicher Anreiseart und Reisedauer. Übernachtungskosten werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
  4. Leistungen Dritter (z. B. Lizenzen, Module aus dem Odoo App Store, Entwicklungsleistungen von Partnern) werden nur nach vorheriger Abstimmung beauftragt und zum Einkaufspreis gemäß Beleg ohne Aufschlag weiterberechnet.

§ 6 Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungen sind, soweit im Angebot bzw. Auftrag nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 15 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Die Rechnungsstellung erfolgt elektronisch.
  2. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen (§ 288 BGB), einschließlich Verzugszinsen von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und der Verzugspauschale von 40 €.
  3. Bei Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer weitere Leistungen bis zum Ausgleich der offenen Forderungen zurückhalten.
  4. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dies gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis.

§ 7 Individuelle Anpassungen und Entwicklungen

  1. Individuelle Anpassungen und Modulentwicklungen erfolgen auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Umsetzung eingesetzten Odoo-Version und der vereinbarten Anforderungen.
  2. Eine Kompatibilität mit zukünftigen Odoo-Versionen, späteren Änderungen der Standardsoftware oder nachträglich installierten bzw. geänderten Drittmodulen ist nicht Bestandteil der Leistung, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.
  3. Wartung, Migration auf neue Versionen, zukünftige Anpassungen und Weiterentwicklungen sind nicht Bestandteil der ursprünglichen Leistung und werden bei Bedarf gesondert nach Aufwand berechnet.
  4. Nachträgliche Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte an Konfigurationen oder Quellcode, einschließlich Anpassungen über Odoo Studio, können zusätzliche Anpassungen erforderlich machen. Diese werden nach Aufwand berechnet.

§ 8 Nutzungsrechte

  1. An individuell erstellten Modulen, Quellcode, Konfigurationen und Dokumentationen erhält der Auftraggeber ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für eigene betriebliche Zwecke. Dazu gehört das Recht, die Ergebnisse in seinen eigenen Odoo-Datenbanken zu nutzen, anzupassen und durch Dritte anpassen zu lassen.
  2. Das Nutzungsrecht geht erst mit vollständiger Bezahlung der jeweiligen Leistung über. Bis dahin ist die Nutzung widerruflich geduldet.
  3. Der Auftragnehmer behält alle übrigen Rechte. Er darf insbesondere Quellcode, Lösungsansätze und Know-how auch für andere Kunden wiederverwenden, ohne dabei vertrauliche Informationen oder Daten des Auftraggebers weiterzugeben.
  4. Die Weitergabe an vom Auftraggeber beauftragte Dienstleister zur Nutzung oder Bearbeitung für eigene betriebliche Zwecke ist zulässig, sofern diese zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Eine darüber hinausgehende kommerzielle Weitergabe, Veröffentlichung (z. B. im Odoo App Store), Unterlizenzierung oder ein Weiterverkauf bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers.
  5. Die jeweils geltenden Lizenzbedingungen der Odoo S.A. und anderer Drittanbieter bleiben unberührt und gehen insoweit vor.

§ 9 Standardsoftware und Drittprodukte

  1. Für Funktionsumfang, Verfügbarkeit, Hosting und Weiterentwicklung der von der Odoo S.A. bereitgestellten Standardsoftware ist der Auftragnehmer nicht verantwortlich. Der Vertrag über die Odoo-Lizenz bzw. das Odoo-Abonnement besteht, soweit nicht abweichend vereinbart, unmittelbar zwischen dem Auftraggeber und der Odoo S.A.
  2. Für Module, Lizenzen und Leistungen Dritter gelten die Lizenz-, Gewährleistungs- und Supportbedingungen des jeweiligen Anbieters. Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel, Ausfälle oder Updates solcher Drittprodukte, sofern er sie nicht selbst entwickelt hat. Die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für eigene Beratungs-, Auswahl-, Integrations- oder Konfigurationsfehler bleibt unberührt.
  3. Wählt der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers ein Drittprodukt aus, schuldet er eine sorgfältige Auswahl, aber keine Gewähr für dessen dauerhafte Eignung.

§ 10 Abnahme und Mängelrechte bei Werkleistungen

  1. Für Dienstleistungen nach § 3 Abs. 1 gelten die gesetzlichen Regelungen des Dienstvertragsrechts. Eine Abnahme sowie die werkvertraglichen Mängelrechte gemäß §§ 634 ff. BGB finden auf diese Leistungen keine Anwendung. Ansprüche wegen Pflichtverletzungen bleiben unberührt.
  2. Werkleistungen nach § 3 Abs. 3 stellt der Auftragnehmer zur Abnahme bereit, in der Regel in einer Testumgebung, und zeigt dies in Textform an. Der Auftraggeber prüft die Leistung innerhalb von 14 Tagen und erklärt die Abnahme oder teilt die festgestellten Mängel in Textform mit. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
  3. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber innerhalb der Frist nach Abs. 2 weder die Abnahme erklärt noch unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert, oder wenn er die Leistung produktiv nutzt. Auf diese Folge weist der Auftragnehmer bei der Bereitstellung hin.
  4. Für Werkleistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Bei Mängeln hat der Auftraggeber zunächst Anspruch auf Nacherfüllung; der Auftragnehmer kann nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder das Werk neu herstellen.
  5. Mängel sind in Textform unter nachvollziehbarer Beschreibung zu melden. Kein Mangel liegt vor, soweit Abweichungen auf geänderten Anforderungen, Bedienfehlern, Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte, Updates der Standardsoftware oder Drittmodulen beruhen. Deren Behebung wird nach Aufwand berechnet.
  6. Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Abnahme. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen eines Mangels, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und im Umfang einer übernommenen Garantie; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.

§ 11 Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
  3. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  4. Der Auftraggeber weist den Auftragnehmer vor Vertragsschluss bzw. vor Beginn der jeweiligen Arbeiten in Textform auf besondere Schadensrisiken hin, die über das bei vergleichbaren Projekten Übliche hinausgehen, z. B. außergewöhnlich hohe Ausfallkosten bei einer Systemunterbrechung.
  5. Für Datenverlust haftet der Auftragnehmer nur in Höhe des Aufwands, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.
  6. Schadensersatzansprüche, für die die Haftung nach Abs. 2 beschränkt ist, verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 1 sowie bei arglistigem Verhalten.
  7. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von Subunternehmern und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

§ 12 Vertraulichkeit und Datenschutz

  1. Beide Parteien behandeln alle nicht öffentlich bekannten Informationen der anderen Partei, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, vertraulich. Diese Pflicht gilt über das Vertragsende hinaus.
  2. Soweit die Tätigkeit eine Auftragsverarbeitung im Sinne des Art. 28 DSGVO darstellt, schließen die Parteien einen Vertrag über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Der Auftraggeber bleibt Verantwortlicher im Sinne der DSGVO. Der Auftragnehmer setzt dabei sorgfältig ausgewählte Unterauftragsverarbeiter ein, insbesondere für Hosting, Kommunikation und KI-gestützte Werkzeuge; Einzelheiten regelt der Vertrag über die Auftragsverarbeitung.
  3. Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber nur mit dessen vorheriger Zustimmung in Textform mit Namen und Logo als Referenzkunden nennen.

§ 13 Laufzeit und Kündigung

  1. Verträge über laufende Beratung nach Aufwand ohne feste Laufzeit können von beiden Parteien mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende in Textform gekündigt werden.
  2. Gesetzliche Kündigungsrechte, insbesondere das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund und ein gegebenenfalls bestehendes Kündigungsrecht nach § 627 BGB, bleiben unberührt.
  3. Bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachte Leistungen und bereits beauftragte Drittkosten sind zu vergüten.
  4. Vereinbarte Termine kann der Auftraggeber bis 48 Stunden vorher kostenfrei absagen oder verschieben. Bei späterer Absage kann der Auftragnehmer den reservierten Zeitraum berechnen, sofern er ihn nicht anderweitig nutzen konnte; ersparte Aufwendungen werden angerechnet. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 14 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.
  3. Änderungen und Ergänzungen sollen zu Dokumentationszwecken in Textform erfolgen. Der Vorrang individueller Vereinbarungen gemäß § 305b BGB bleibt unberührt.
  4. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Stand: Oktober 2026